1.1. Für alle, auch zukünftigen Verkäufe, Werklieferungen und Leistungen der
Firma Plast-Pack GmbH (Lieferantin) und ihremVertragspartner (Besteller)
gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers
werden abgelehnt, es sei denn, die Lieferantin hat diesen ausdrücklich zugestimmt.
Die Zustimmung bedarf der Textform (insb. E-Mail oder Fax). Dies gilt auch,
wenn die Lieferantin nach deren Eingang nicht nochmals widerspricht oder
die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.2. Vertragsabschlüsse, Vertragsergänzungen aller Art und/oder nachträgliche
Vertragsänderungen bedürfen zu ihrerWirksamkeit der Bestätigung in Textform.
Auf dieses Erfordernis kann nur in Textform verzichtet werden. Die Bestätigung
in Textform ist nicht erforderlich, wenn Geschäftsführer, Prokuristen oder
in das Handelsregister eingetragene vertretungsberechtigte Personen handeln.
2.1. Alle Angebote oder Zusagen von Mitarbeitern der Lieferantin sind freibleibend
und unverbindlich. Aufträge verpflichten die Lieferantin erst, wenn sie den
Abschluss des Vertrages in Textform bestätigt hat. Ziffer 1.2 Satz 3 gilt
entsprechend.
2.2. Liegen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung mehr als zwei Monate
und treten in diesem Zeitraum Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen ein, insbesondere
durch Preiserhöhungen des Vorlieferanten oder Änderung oder Neueinführung von
Frachten, Versicherungsprämien oder Einfuhrabgaben, so ist die Lieferantin
berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen. Beträgt die Erhöhung mehr als
10% des Gesamtpreises, so steht dem Besteller ein Vertragslösungsrecht zu.
2.3. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Preise der Lieferantin Netto-Preise
ausschließlich Verpackung. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen
Vereinbarung.
3.1. Feste Lieferfristen für die Lieferantin bestehen nicht.
3.2. Der Besteller ist zum Rücktritt oder zum Schadensersatz statt der Leistung
nur berechtigt, wenn er nach oder bei Verzugseintritt der Lieferantin eine
angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat. Diese beträgt 14 Tage und
bei Sonderanfertigungen mindestens 4 Wochen. Diese Ansprüche bestehen nur,
wenn die Lieferantin aus von ihr zu vertretenden Gründen innerhalb der Nachfrist
nicht liefert. Die Nachfristsetzung bedarf der Textform.
3.3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist die Lieferantin berechtigt, den ihr insoweit entstehenden
Schaden inkl. etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Ferner geht,
auch bei Eintritt des Schuldnerverzugs, die Gefahr des zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Sache auf den Besteller
über.
3.4. Wird der Lieferantin die zur Erfüllung des Auftrags bestimmte Ware selbst
nicht richtig, nicht rechtzeitig oder beschädigt geliefert, so ist sie von
der Pflicht zur Lieferung der verkauften Ware befreit, sofern sie für eine
rechtzeitige Selbstbelieferung Sorge getragen hat.
3.5. Ein der Lieferantin oder dem Besteller zustehendes Rücktrittsrecht bezieht
sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Dies gilt
nicht, wenn bereits erbrachte Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse
sind.
3.6. Die Lieferantin ist zur Teillieferung in für den Handelsverkehr zumutbaren
Teilmengen berechtigt, der Besteller zur Bezahlung entsprechender Teilmengen
verpflichtet. Alle Teillieferungen eines Abschlusses gelten als besondere Geschäfte.
3.7. Die Klausel „zirka“ bedeutet die Befugnis der Lieferantin, bis zu 10%
mehr oder weniger zu liefern.
3.8. Flachpaletten sowie sonstige mit der Ware gelieferten Transport- und Lagerhilfsmittel
werden dem Besteller nur für die Zeit von drei Monaten seit Übergabe kostenlos
zu Verfügung gestellt und sind nach Fristablauf in einwandfreiem Zustand zurückzusenden.Wird
die Frist überschritten, so ist die Lieferantin berechtigt, eine Nutzungsgebühr
von EUR 2.– für jeden angefangenen Monat pro Palette zu berechnen. Zeigt der
Besteller den Verlust oder die Unmöglichkeit der Herausgabe an, so sind die
Nutzungsgebühren bis zum Zeitpunkt der Anzeige zu zahlen. Im übrigen hat der
Besteller den Neubeschaffungswert zu zahlen.
3.9. Die Pflicht zur Abnahme oder zum Abruf gilt als wesentliche Hauptpflicht.
4.1.Werden der Lieferantin nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, insbesondere
Nichteinlösung von Schecks, Wechselprotesten, negative Auskünfte einer Bank,
Kreditversicherung oder Auskunftei, so ist die Lieferantin nach fruchtlosem
Ablauf einer angemessenen Frist, in welcher der Besteller seine Kreditwürdigkeit
darzulegen und zu beweisen hat, berechtigt, sofortige Vorauszahlung sämtlicher
Forderungen aus allen mit dem Besteller abgeschlossenen Verträgen oder Sicherheitsleistung
zu verlangen.
4.2 Kommt der Besteller einem Verlangen gemäß 4.1 nicht binnen 7 Tagen nach,
so hat die Lieferantin das Recht, die Erfüllung der laufendenVerträge zu verweigern.
Die Lieferantin kann von nicht (vollständig) ausgeführten Verträgen ohne weitere
Nachfrist ganz oder teilweise zurückzutreten und daneben Schadensersatz verlangen.
4.3 Gerät der Besteller ganz oder teilweise in Verzug mit der Erfüllung fälliger
Forderungen, so ist die Lieferantin, sofern der Besteller nicht unverschuldete
Zahlungssäumnis nachweist, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist
berechtigt, sämtliche Forderungen aus dem Vertragsverhältnis, in dem der Besteller
in Verzug geraten ist, fällig zu stellen. Bestehen weitere Verträge mit dem
Besteller, so erstreckt sich dieses Recht zur Fälligstellung auch auf sämtliche
weiteren Verträge mit dem Besteller. Das gilt auch für vom Besteller gegebene
Wechselakzepte. Eine Stundungkann insoweit widerrufen werden.
4.4. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber dem Anspruch der Lieferantin
auf Zahlung des Kaufpreises oder sonstigen Ansprüchen aus oder in Verbindung
mit dem Vertrag aufzurechnen oderein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen,
es sei denn, seine Forderung ist anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt,
soweit er sich auf Gewährleistungsansprüche aus demselben Vertragsverhältnis
beruft.
5.1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Lieferantin, bis der Besteller
sämtliche, auch künftigentstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung
erfüllt hat (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt
der Sicherung der Saldoforderung der Lieferantin.
5.2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang
und nur solange er nicht im Verzug ist veräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
der Vorbehaltswareist ihm untersagt. Kosten, die durch erforderliche Interventionen
entstehen, hat der Besteller der Lieferantin zu erstatten.
5.3. Ein Eigentumserwerb des Bestellers ist ausgeschlossen. Eine etwaige Ver-
oder Bearbeitung, ebenso ein etwaiges Füllen der gelieferten Ware, erfolgt
im Auftrage der Lieferantin für diese, ohne sie zu verpflichten. Die verarbeitete
bzw. gefüllte Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und
wird vom Besteller für die Lieferantin verwahrt.
5.4. Im Falle der Verbindung, Vermischung, des Füllens und der Ver- bzw. Bearbeitung
der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Lieferantin gehörenden Waren, erwirbt
die Lieferantin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen Waren im Zeitpunkt der
Bearbeitung, des Füllens bzw. der Vermischung. Erwirbt der Besteller das Allein-Eigentum
an der neuen Sache, so überträgt er der Lieferantin schon jetzt den Miteigentumsanteil
nach Maßgabe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware.
5.5. Der Besteller tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware erfüllungshalber an die Lieferantin ab. Die Abtretung erstreckt
sich auch auf sämtliche zukünftig entstehenden Forderungen aus Weiterveräußerungen.
Wird dieVorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von der Lieferantin
gelieferten Waren bzw. in verarbeitetem Zustand veräußert, so gilt die Abtretung
der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der
jeweils (mit-)veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von neuen
Sachen, andenen die Lieferantin Miteigentum erworben hat, gilt dieAbtretung
der Forderung in Höhe desWertes des Miteigentumsanteils. Die abgetretenen Forderungen
dienen im selben Umfang zur Sicherungder Ansprüche der Lieferantin wie die
Vorbehaltsware.
5.6. Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen selbst einziehen, solange
er seinen Zahlungsverpflichtungenaus der Geschäftsverbindung nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug gerät und kein Insolvenz- oder Vergleichsantrag gestellt
wird.
5.7. Die Lieferantin ist bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt,
die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. In dem Zurücknahme verlangen
der Vorbehaltsware liegt zugleich der Rücktritt vom Vertrage. Soweit die Lieferantin
die Vorbehaltsware verwertet, wird der Erlös auf dieVerbindlichkeiten des Bestellers
angerechnet. Die Lieferantin bleibt in allen Fällen des Rücktritts und der
Rückgewähr zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.
5.8. Die Lieferantin verpflichtet sich, nach ihrer Wahl die ihr zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, sofern ihr realisierbarer
Wert die zu sichernden Gesamtforderungen um mehr als 10% übersteigt.
6.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Lieferantin ist auch bei Übernahme
der Versendung durch die Lieferantin oder Lieferungsvereinbarung „franko“
die Niederlassung der Lieferantin in CH-1958 St-Leonard.
6.2. Die Transportgefahr für die Lieferung trägt, auch bei Lieferungsvereinbarung
„franko Bestimmungsort“, der Besteller. Dies gilt auch beim Transport der Ware
mit Transportmitteln der Lieferantin. Transportkosten können gesondert in Rechnung
gestellt werden.
6.3. Beim Transport der Ware mit eigenen Transportmitteln hat die Lieferantin
außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit ihrer Angestellten zu vertreten. In sonstigen Fällen bleibt
der Besteller zur vollständigen Bezahlung verpflichtet.
7.1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, spätestens
unverzüglich nach der Entladung vom Transportmittel, zu untersuchen. Er hat
etwaige Mängel, Falschlieferungen oderFehlbestände unverzüglich in Textform
spezifiziert zu rügen. Wird die Ware vom Besteller weiterversandt, so muss
die Untersuchung trotzdem am ersten Bestimmungsort erfolgen. Soweit die eigene
Sachkenntnis nicht ausreicht, sind Sachverständige hinzuzuziehen.
7.2. Die Rügefrist für vertragswidrige Ware beträgt, soweit Mängel bei einer
kaufmännischen Untersuchung im ordnungsmäßigen Geschäftsgange feststellbar
sind, 3 Geschäftstage seit der Ablieferung bzw. Freistellung am vereinbarten
Ort, bei zunächst nicht feststellbaren (versteckten) Mängeln 3 Geschäftstage
seit der Feststellung.
7.3. Der Besteller muss der Lieferantin mit der Mängelrüge Gelegenheit geben,
sich von dem Mangel sofort zu überzeugen und ihm dazu den Ort mitteilen, an
dem sich die Ware befindet, und Zugang zur Ware verschaffen. Wird diese Pflicht
verletzt oder wird die Ware vorher weiterverarbeitet, weiterversandt oder verändert,
so gilt die Ware bei vorher feststellbaren Mängeln als genehmigt. Beiversteckten
Mängeln trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass sich die Ware im Zeitpunkt
der Ablieferung bereits in einem mangelhaften Zustand befunden hat.
7.4. Die Ware gilt beiVerletzung der Pflicht gemäß 7.1. bis 7.3. und bei nicht
form- oder fristgerechter Rüge bezüglich derjenigen Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen
Untersuchung, ggf. durch Sachverständige, feststellbar sind, als genehmigt.
7.5. Die Haftung der Lieferantin für die absolute Übereinstimmung und Einhaltung
von Farbtönen ist ausgeschlossen, da deren Ausfall nicht genau vorausbestimmbar
ist. Etwas anderes gilt nur beimVerkauf nach Muster auf Basis vorhandener Ware.
7.6. Die Vereinbarungen über den Inhalt von gelieferten Flaschen sind unter
Berücksichtigung der marktüblichen Toleranzen zu verstehen.
8.1. Soweit ein Mangel der gelieferten Ware vorliegt, ist die Lieferantin nach
ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung
einer mangelfreien Ware berechtigt. Sie ist verpflichtet, alle zum Zwecke
der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondereTransport-,
Wege- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde,
es sei die Verbringungentspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.2. Erfolgt die Nacherfüllung nicht binnen angemessener Frist, die mindestens
2 Wochen beträgt, oder schlägt sie auch im zweitenVersuch fehl, so ist der
Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
9.1. Die Lieferantin haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen
für Schäden die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch etwaiger Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Hiervon abweichend ist bei grob fahrlässiger
Vertragsverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen die Haftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
9.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Lieferantin nur, wenn sie eine
wesentlicheVertragspflicht verletzt. Hierbei ist die Haftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise entstehenden Schadenbegrenzt. In allen anderen Fällen einfacher
Fahrlässigkeit ist die Haftung der Lieferantin ausgeschlossen.
9.3. Die Lieferantin haftet unbeschränkt nach den gesetzlichenVorschriften
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Ebenfalls unberührt bleibt die zwingende Haftung der Lieferantin nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4. Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche
ausgeschlossen. Die Regelungen dieser Ziffer gelten auch für außervertragliche
Schadensersatzansprüche sowie zu Gunsten von den Angestellten und anderen Erfüllungsgehilfen
der Lieferantin.
9.5. Außer in den Fällen, in denen die Lieferantin nach den vorstehenden Regelungen
dieser Ziffer 9 unbeschränkt haftet, verjähren alle Mängelansprüche in 12 Monaten
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt auch für Mangelfolgeansprüche.
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses bleibt unberührt. Sie beträgt
2 Jahre.
10.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem
Vertrage ist CH - 1950 Sion.
Die Lieferantin ist berechtigt, den Besteller auch am Sitz seiner Niederlassung
zu verklagen.
10.2. Es gilt das Recht der Schweiz. Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenverkauf
vom 05.07.1989 (CISG) und/oder etwaige an seine Stelle tretende Gesetze finden
keine Anwendung.
(Stand : Januar 2012)